Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einkauf von Dienst- und Werkleistungen der ReInvent GmbH
(Stand 31.12.2024)
§ 1 – Grundsätze
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Dienst- und Werkleistungen durch die ReInvent GmbH, im Folgenden Auftraggeber genannt.
(2) Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags wie beispielsweise zeitlicher Umfang und Vergütung werden mittels eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots bzw. einer vom Auftraggeber aufgegebenen Bestellung vereinbart.
§ 2 – Erbringung der Leistung
(1) Der Auftragnehmer wird die Leistungen eigenverantwortlich, vollständig und auftragsgemäß nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung des jeweiligen Standes der Technik erbringen. Der Auftragnehmer sichert zu, das für die Erbringung der Leistung erforderliche Know-how zu besitzen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter.
(2) Sämtliche Investitionen die nötig sind, um den Auftrag durchzuführen (Hardware, Software, Mitarbeiter etc.) wird der Auftragnehmer selbst auf eigene Rechnung tätigen und somit für die Realisierung des Auftrags grundsätzlich eigene Arbeitsmittel und Mitarbeiter einsetzen.
(3) Sofern der Auftragnehmer Subunternehmer beauftragen möchte, wird er vor deren Einsatz den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen.
§ 3 – Vergütung bei Dienstleistungen
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung vereinbart wird.
(2) Der Auftragnehmer kann nur die von ihm tatsächlich erbrachte Leistung gemäß dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Bestellung abrechnen, wobei der in der Bestellung angegebene Leistungsumfang stets den maximalen Umfang darstellt. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf vollständige Erbringung dieses angegebenen Maximalumfangs besteht nicht; der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang keine Abnahmegarantie.
(3) Der Auftragnehmer erfasst die von ihm aufgewendete Zeit, führt entsprechende Aufzeichnungen und wird dem Auftraggeber bis zum 5. Werktags des Folgemonats seine Rechnung stellen. Der Auftragnehmer hat nur dann Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen, wenn und soweit der Auftraggeber von seinem Kunden eine Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers erhalten hat, es sei denn dem Vergütungsausfall liegt eine Insolvenz des Kunden zugrunde. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, Zahlungsansprüche gegenüber seinem Kunden geltend zu machen und, soweit zumutbar, durchzusetzen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Gründe für die Unzumutbarkeit der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen schuldhaft selbst verursacht.
(4) Ansprüche des Auftragnehmers können nur innerhalb von 6 Monaten nach Ende der jeweiligen Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Dies bedarf der Textform.
(5) Der Auftraggeber hat das Recht, eine Bestellung zu stornieren. Das Recht des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung für bereits im Rahmen der Bestellung getätigte Leistungen bleibt davon unberührt.
(6) Die Vergütung erfolgt zuzüglich Umsatzsteuer, falls gesetzlich vorgeschrieben.
§ 4 – Übergabe, Abnahme und Vergütung bei Werkleistungen
(1) Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB erbringt, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.
(2) Der Auftraggeber bzw. dessen Kunde wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung in Textform die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmers die Ersatzvornahme durchzuführen.
(3) Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
(4) Für etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gelten — so weit in der Bestellung bzw. dem Angebot nicht anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen.
§ 5 – Haftung und Gewährleistung, Besondere Bestimmungen zur Verwendung von Hardware und Software
(1) Der Auftragnehmer haftet für sich und seine Mitarbeiter bei vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Verhalten für alle beim Auftraggeber oder dessen Kunden entstehenden Schäden.
(2) Der Auftragnehmer versichert, eine eigene adäquate Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die er auf Anforderung gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen hat.
(3) Der Einsatz von urheberrechtlich geschützten Arbeitsmitteln beim Kunden (Software, Tools, Compiler, etc.) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und dessen Kunden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen urheberrechtlich geschützte Werke Dritter weder direkt noch in bearbeiteter Form ohne die entsprechende Berechtigung zu benutzen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung hervorgehen.
(4) Zum Einsatz von Open Source Software ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Anzeige an den Auftraggeber und dessen Kunden nur berechtigt, soweit nach dem jeweiligen Lizenzmodell der verwendeten Open Source Software
a. weder der Auftragnehmer, noch der Auftraggeber noch dessen Kunde verpflichtet werden, die Arbeitsergebnisse, welche mit der Open Source Software erstellt wurden und/oder Bestandteile der Open Source Software enthalten, (nachfolgend: ,,Open Source Ergebnisse“) als Source-Code und/oder unentgeltlich gegenüber Einzelnen oder der Allgemeinheit freizugeben, und
b. der Auftraggeber und dessen Kunde berechtigt sind, sämtliche Open Source Ergebnisse als proprietär zu behandeln, und
c. die Verwendung der Open Source Software nicht dazu führt, dass die damit erstellten Open Source Ergebnisse und/oder sonstige proprietäre Software des Auftraggebers oder dessen Kunden dem Lizenzmodell der Open Source Software unterhält(sog. Copyleft-Effekt); und
d. der Auftraggeber und dessen Kunde auch im Übrigen in keiner Weise daran gehindert werden, die Open Source Arbeitsergebnisse entsprechend den Vereinbarungen und Zielsetzungen des jeweiligen Auftrags zu nutzen und zu verwerten.
(5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass durch seine Tätigkeiten und durch die von ihm eingesetzten Arbeitsmittel keinerlei IT-Schädlinge (z.B. Viren, Dialer, Trojaner, etc.) in den Bereich des Auftraggebers oder dessen Kunden gelangen.
§ 6 – Hinweis- und Dokumentationspflichten
(1) Der Auftragnehmer verletzt seine Pflichten, wenn er nicht auf Mängel oder Lücken in den Anforderungen des Kunden des Auftraggebers, die dem jeweiligen Auftrag zu Grunde liegen, hinweist, soweit er die Mängel oder Lücken erkannt hat oder hätte erkennen können.
(2) Hält der Auftragnehmer die übermittelten Informationen nicht für ausreichend spezifiziert, wird er dies dem Auftraggeber oder dessen Kunden unverzüglich mitteilen und ergänzende Informationen anfordern.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, soweit Umstände, insbesondere aufgrund der Tätigkeiten für andere Kunden, eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass Termine bezüglich seiner gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Leistungen nicht eingehalten werden können.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine in Bezug auf die Projektanforderungen angemessene und geeignete Dokumentation zu erstellen. Nach Abschluss eines Auftrags ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber oder dessen Kunden die vollständige Dokumentation sowie alle Arbeitsergebnisse zu übergeben, soweit dies nicht bereits während der Dauer des Auftrags geschehen ist.
§ 7 – Geheimhaltung
(1) Über alle Geschäftsangelegenheiten im Zusammenhang mit diesen AGB sowie alle Informationen und Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Auftrags zur Verfügung gestellt bzw. sonst wie bekannt werden, hat der Auftragnehmer sowohl während der Dauer als auch nach Beendigung des Auftrags Stillschweigen zu bewahren, was sich auch auf Informationen und Unterlagen des Kunden des Auftraggebers bezieht.
(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für den Auftraggeber bezüglich der ihm über den Auftragnehmer bekannt gewordenen geschäftlichen Informationen und Unterlagen.
(3) Nach Abschluss eines Auftrags ist der Auftragnehmer verpflichtet
a. alle vom Auftraggeber und von dessen Kunden auftragsbezogen übergebenen bzw. übermittelten geschäftlichen Unterlagen, wie Informationsmaterial, Bücher, Unterlagen sowie sonstige geschäftliche Materialien, insbesondere in Besitz des Auftragnehmers befindliche Software und Datenträger einschließlich der Codes (Objekt- und Quellcodes) an den Auftraggeber oder dessen Kunden zu übergeben,
b. sämtliche vom Auftragnehmer auftragsbezogen erstellten Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber oder dessen Kunden zu übergeben. Im Fall von Software als Arbeitsergebnis sind Objekt- und Quellcodes sowie die dazugehörige Dokumentation in gängigem Dateiformat auf einem handelsüblichen Datenträger herauszugeben
c. sämtliche auftragsbezogen Daten und Unterlagen, die nicht einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, zu vernichten bzw. von nicht an den Auftraggeber oder dessen Kunden zu übergebenden Datenträgern zu löschen.
(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die vollständige Herausgabe sämtlicher Materialien und die Löschung aller Daten und Unterlagen im Sinne des Absatzes 3 schriftlich zu bestätigen.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
(6) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten hat der Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen. Bei Dauerverstößen gilt dies für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung. Die Konventionalstrafe ist insgesamt pro Kalenderjahr auf 50.000,00 EUR begrenzt. Die Konventionalstrafe wird auf den tatsächlichen Schaden angerechnet. Das Recht des Auftraggebers, einen darüber hinausgehenden Schaden oder geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 8 – Loyalitätsverpflichtung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des jeweiligen Auftrags sowie für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des jeweiligen Auftrags weder den Kunden des Auftraggebers noch Mitarbeiter des Kunden des Auftraggebers abzuwerben oder Dritte hierbei zu unterstützen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, während der Laufzeit des jeweiligen Auftrags sowie für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des jeweiligen Auftrags weder direkt noch indirekt für den Kunden des Auftraggebers oder mit diesem verbundenen Unternehmen tätig zu werden.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Konventionalstrafe von 10.000,00 EUR an den Auftraggeber zu zahlen, wobei der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr auf 50.000,00 EUR begrenzt ist. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
§ 9 – Schutzrechte
(1) Vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellte, gegenständlich verkörperte Arbeitsergebnisse (einschließlich Software Codes (Objekt- und Quellcodes) und die dazu gehörigen Unterlagen) werden mit ihrer Erstellung in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verwahrt die Arbeitsergebnisse bis zu ihrer Übergabe für den Auftraggeber.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages gemachten Erfindungen, Verbesserungen oder entstandenes Know-how mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat jederzeit eine angemessene Dokumentation der Arbeitsergebnisse und des zugehörigen Know-hows der eingesetzten Personen sicher zu stellen und auf dem laufenden zu halten und diese Dokumentation dem Auftraggeber und/oder dessen Kunden jederzeit zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen Leistungen und Werken (hierzu zählen insbesondere sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke, Software, Bestandteile von Software, Source- Codes, Algorithmen, Datenbanken, Informationsblätter, Software Dokumentationen und Handbücher, Manuskripte, Dokumentationen, Präsentationen, Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Kennzeichen, Verfahren, Berichte, Anleitungen, Marken, Designs, Gebrauchsmuster, Logos, Konzepte, Wortschöpfungen, Gestaltungen, Skizzen, Entwürfe, Schaltpläne und auch Know- how), soweit er diese selbst (allein oder gemeinsam mit anderen) bei oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit im jeweiligen Auftrag entwickelt, erstellt oder erwirbt (gemeinsam: “Arbeitsergebnisse“), ein unwiderrufliches, ausschließliches und zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht, die Arbeitsergebnisse, entgeltlich oder unentgeltlich, auf allen bekannten Speichermedien zu vervielfältigen, unbegrenzt und unabhängig vom Medium sowie über sämtliche Vertriebskanäle öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, auf Computern und anderen Daten verarbeitenden Geräten zu betreiben, zu veröffentlichen, vorzutragen, in Datenbanken und Datensammlungen zu verwenden, sowie unter Wahrung der geistigen Eigenart zu bearbeiten und zu verändern, einschließlich der Verbindung mit anderen Arbeitsergebnissen oder sonstigen Werken.
(4) Der Auftraggeber ist ferner ohne gesonderte Zustimmung in jedem Einzelfall befugt, die Rechte an den Arbeitsergebnissen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten daran einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen. Der Auftragnehmer erteilt zu Gunsten des Auftraggebers seine entsprechende Zustimmung gemäß §§ 34 und 35 Urheberrechtsgesetz (UrhG).(5) sind die Arbeitsergebnisse Gegenstand oder Teil einer Erfindung, so überträgt der Auftragnehmer bereits jetzt alle Rechte an und aus der Erfindung oder dem Teil der Erfindung an den Auftraggeber.
(6) Der Auftragnehmer verzichtet auf sein Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung und er ist nicht berechtigt, Kopien oder Originale seiner Arbeitsergebnisse zurückzubehalten. Der Auftraggeber nimmt diesen Verzicht im eigenen und im Namen des Kunden an.
(7) Alle Ansprüche des Auftragnehmers für die Einräumung und Übertragung der Rechte nach den vorstehenden Regelungen sind durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Die Vergütung schließt auch Nutzungserfolge und eventuelle Verwertungserlöse aus Verkäufen und/oder Lizenzverträgen mit Dritten im Hinblick auf ein Arbeitsergebnis ein. Die Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden nach den §§ 11, 32, 32a UrhG bleiben unberührt.
(8) Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags mit Zustimmung des Kunden oder vom Auftraggeber vorbestehende und nicht bei oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber erstellte Arbeitsergebnisse verwendet, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber und dessen Kunden an solchen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht einräumt.
§ 10 – Datenschutz
(1) Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist ihnen bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers wird dem Auftraggeber in einem gesonderten Dokument bekanntgegeben/ist unter dem Link Datenschutzerklärung abrufbar.
(3) Auftragnehmer und Auftraggeber werden auch sämtliche ihrer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.
(4) Sofern im Rahmen des jeweiligen Auftrags geschützte personenbezogene Daten verarbeitet werden, schließen Auftraggeber und Auftragnehmer eine separate Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung.
§ 11 – Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
(1) Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.
(2) Soweit der Auftraggeber wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.
§ 12 – Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, diese AGB einseitig zu ändern. In einem solchen Fall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Änderungen in Kenntnis setzen und ihm ein sechswöchiges Widerspruchsrecht einräumen. Widerspricht der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist nicht, gelten für ihn die neuen geänderten AGB.
(2) Änderungen der AGB und der Bestellung bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
(3) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung individuell vereinbart werden.
(4) Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Langenfeld.
